Pflichten des Verkäufers beim Hausverkauf

Im Zusammenhang mit dem im März 2009 (siehe News Hausverkäufer muss über Asbest aufklären) bereits veröffentlichten Urteil ist von Hausverkäufern ein weiteres wichtiges Urteil im Rahmen des Immobilienverkaufs zu beachten.
Das saarländische Oberlandesgericht (AZ 4 U 90/08-33) hat entschieden, dass ein Immobilienverkäufer einen Käufer ungefragt auf mögliche Feuchtigkeitsschäden hinweisen muss. Zwar muss ein Immobilienkäufer insbesondere bei älteren Häusern mit Feuchtigkeit rechnen, er ist aber nicht verpflichtet, das Gebäude umfassend zu untersuchen, so das saarländische Oberlandesgericht. Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte Feuchtigkeitsstellen, so handelt er arglistig. Das Oberlandesgericht gab einem Hauskäufer Recht, der den Kaufvertrag für ein älteres Wohnhaus angefochten hatte, nachdem er im Keller extreme Feuchtigkeit festgestellt hatte. Das Argument des Verkäufers, der Interessent habe ihn weder nach Feuchtigkeit gefragt noch das Haus näher untersucht, zog nicht.

Als Immobiliengutachter kann ich daher nur jedem Verkäufer als auch jedem Immobilienkäufer raten, insbesondere bei älteren Häusern Kellerwände auf Feuchtigkeit zu untersuchen. Im Rahmen eines Immobiliengutachtens wird selbstverständlich auf Bauschäden dieser Art, so weit sichtbar und feststellbar, hingewiesen. Im Zweifelsfall sollte daher immer einen Bauschadensgutachter eingeschaltet werden.


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